Die Vermögenssorge
Ist einem Betreuer der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ übertragen worden, so hat er sich um die gesamten finanziellen Interessen seines Betreuten zu kümmern.
Dazu gehört die Regelung der Ein- und Ausgaben, die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter, die Verfolgung der Ansprüche des Betreuten, sowie bei vorhandenem Vermögen auch dessen Verwaltung.
Was bedeutet das genau?
Man geht im Allgemeinen davon aus, dass jegliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aller Art, die dem Betreuten zustehen, in diesen Aufgabenkreis gehört:
Von Erbanteilen über Schadensersatzforderungen oder Mieteinnahmen bei Wohnungs- /Hausbesitz bis hin zu Versicherungen, Sozialleistungen (Kindergeld, Grundsicherung, Arbeitslosengeld 1 oder 2, Opferentschädigungsrenten, Kriegsopferentschädigungsrenten) usw.
Der Betreuer muss darüber hinaus eventuell vorhandene Schulden verwalten, unklare Forderungen abwenden und versuchen, das Konto aus dem Minus zu holen.
Da Haus- Grund- oder Wohnungsbesitze ebenfalls Vermögenswerte sind, gehört auch deren Verwaltung in diesen Aufgabenkreis. Dies wird jedoch vom Vormundschaftsgericht meistens separat festgelegt.
Wie gehe ich genau vor?
Zu Beginn einer Betreuung muss der Betreuer das zu verwaltende Vermögen feststellen. Dies kann manchmal sehr aufwendig werden, wenn der Betreute nicht ansprechbar ist oder darüber keine Auskunft geben möchte.
In solchen Fällen helfen Kontoauszüge oder Informationen von Verwandten!
Sind beide Quellen nicht vorhanden, muss der Betreuer die umliegenden Banken sowie Grundbuchamt, Sozialamt, Rentenrechnungsstellen und alle weiteren Institutionen anschreiben, um das Vermögen und eventuell bezogene Leistungen zu erfragen.
Die Rechnungslegung
Jedes Jahr muss eine genaue Rechnungslegung bei Gericht eingereicht werden. In dieser stellt der Betreuer die Ein- und Ausgaben des Betreuten gemäß den Kontoauszügen und den dazugehörigen Rechnungen gegenüber. Diese Aufstellung wird von den zuständigen Rechtspflegern akribisch geprüft!
Selbst bei einer Befreiung von der Rechnungspflicht sollte diese dennoch geführt werden, spätestens bei dem Schlussbericht ist diese vorzulegen!