Die Aufenthaltsbestimmung

 In vielen Bezirken als (teil-) identisch mit dem Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ zu verstehen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht bedeutet platt: Der Betreuer bestimmt den Aufenthalt.
Es handelt sich also um alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben.
Hierbei hat er allerdings die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen, solange diese seinem Wohl entsprechen.
Besonders akut wird dieser Aufgabenkreis, wenn z.B. die Wohnsituation des Betreuten, trotz der Installation von ambulanten Hilfen wie Pflegedienste etc. nicht mehr zu verantworten ist.

Folgende Aufgaben können in diesen Aufgabenkreis fallen:

  • Die Begründung oder die Kündigung des Wohnsitzes (genehmigungspflichtig!), damit einhergehend die Organisation(!) von Umzug, Wohnungsräumung und/ oder Renovierungsarbeiten etc.
  • Die An-, Ab- und Ummeldung bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt,
  • das Beschließen/ Kündigen eines Heimvertrages,
  • Antragsstellungen, z.B. für Wohngeld, Lastenzuschuss, Wohnberechtigungsscheine etc.

 


Hier überschneiden sich die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Dritten und Behörden!

Die geschlossene Unterbringung
Ist wegen Eigengefährdung des Betreuten eine Unterbringung notwendig, so muss der Betreuer einen Antrag beim Vormundschaftsgericht auf Hilfe der Betreuungsbehörde und Genehmigung der Unterbringung stellen, sowie ein ärztliches Attest vorlegen.
Die Genehmigung durch das Gericht ist deshalb erforderlich, weil der Betreuer immer im Willen des Betreuten entscheiden soll, nun aber gegen diesen handeln muss.
Liegt die Genehmigung von dem Gericht vor, kann immer noch der Betreuer entscheiden, ob die Unterbringung tatsächlich durchgeführt wird oder nicht.
Das Gericht genehmigt nicht die Unterbringung an sich, sondern die Entscheidung des Betreuers!