Der Postverkehr

 Mit der Einrichtung einer Betreuung geht keinesfalls die Berechtigung zum Umleiten der Post an den Betreuer einher.

"Postverkehr" oder "Umleiten und öffnen der Post" muss im Bestellungsbeschluss extra benannt werden!
Auch der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" schließt die Postkontrolle nicht mit ein.

Für die Einrichtung dieses Aufgabenkreises kommen vier Gründe in Betracht:
  • von der eingehenden Post könnte Gefahr für den Betreuten ausgehen, z.B. durch Briefe von Angehörigen die den Betreuten zutiefst emotional verwirren.
  • Der Betreute kann die Briefe nicht lesen und als Folge wichtige Fristen nicht einhalten.
  • Der Betreute verschludert sämtliche Post so dass ebenfalls die Fristen nicht eingehalten werden können.
  • Von dem Betreuten selber gehen Gefahren aus, indem er z.B. Drohbriefe verfasst oder unverhältnismäßige Bestellungen tätigt und sich damit schadet.