Die Gesundheitsfürsorge

 

Dieser Aufgabenkreis wird dann angeordnet, wenn der Betreute die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung nicht versteht, oder er sich generell wegen seiner psychischen/geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr angemessen um seine medizinische Versorgung kümmern kann.

 

Kann der Betreute selbst einschätzen, ob beispielsweise eine Grippeimpfung gut für ihn ist oder er sie lieber nicht haben möchte, kann und muss er alleine zustimmen. Dennoch ist die Anordnung dieses Aufgabenkreises hier nicht fehl am Platze. So kann er wahrscheinlich die Notwendigkeit und Tragweite einer Grippeimpfung verstehen, komplexere medizinische Eingriffe allerdings nicht umfassend einschätzen.

 

Hier kommt es immer auf den individuellen Einzelfall an!

Wehrt sich der Betreute auf dem Arztstuhl gegen den Eingriff, darf ihn der Arzt nicht „zwangsbehandeln“, nur weil die Einwilligung des Betreuers vorliegt!


Geht es um eine lebenswichtige Maßnahme gegen den Willen des Betreuten, so muss das Gericht die Entscheidung des Betreuers genehmigen, ebenso bei Operationen mit großen Risiken (längerer gesundheitlicher Schaden oder gar Tod des Betreuten).

 

Auch wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist, hat er ein Anrecht auf medizinische Aufklärung über die durchzuführende Maßnahme durch den Arzt – wie der Betreuer auch!

 

Im Notfall kann und muss wegen Gefahr im Verzug auch ohne Zustimmung des Betreuers oder des Gerichts gehandelt werden.  

 

Die Sterilisation

Für eine Sterilisation des Betreuten müssen fünf Voraussetzungen vorliegen:

 

* Sie darf dem natürlichen Willen des Betreuten nicht widersprechen,
* der Betreute darf nicht nur vorübergehend einwilligungsunfähig sein,
* es muss - ohne Sterilisation - von einer möglichen Schwangerschaft ausgegangen werden können,
* durch die Schwangerschaft muss eine Gefahr für das Leben der Betreuten oder erhebliche gesundheitliche Schäden zu erwarten sein,
* es muss unmöglich sein eine Schwangerschaft durch andere Mittel zu verhindern.  

 

Sind diese fünf Punkte erfüllt, wird neben einem „normalen“ Betreuer mit Gesundheitsfürsorge ein reiner Sterilisationsbetreuer bestellt.  

 

Die Genehmigung des Gerichts zur Sterilisation ist unbedingt notwendig!

  

 

Kontakt:

Betreuungsverein Nassauer Land e.V.

Alexanderstraße 2

56130 Bad Ems

 

Tel: 02603 9317172

Fax: 02603 9317211

 

info@btv-nassauer-land.de   

 

Sprechzeiten:

Montag bis Donnerstag  

09:00 - 12:00 Uhr 

 

Sprechstunden:

jeden 2. Donnerstag im Monat

15:30 - 17:00 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung Diez  

 

jeden 1. Dienstag im Monat

14:00 - 15:30 Uhr 

im Kreml-Kulturhaus

Burgschwalbacher Str. 8, 65632 Hahnstätten


jeden 1. Dienstag im Monat

16:00 - 17:30 Uhr im 

Haus der Familie, Römerberg 12, 56368 Katzenelnbogen


 Wir bitten um eine Voranmeldung.

 

Online-Sprechstunde:

jeden 4. Donnerstag im Monat von 14:00 - 16:00 Uhr